Familienrecht

Im Fall einer Trennung vom Partner haben die Wenigsten die Kraft und die Ruhe, um sich (auch noch) um finanzielle Belange zu kümmern. Auch wenn mit dem Partner oft der einzige Verdiener des Hauses geht und mit der Trennung zusätzliche Kosten durch eine zweite Wohnung, Einrichtung, Unterhaltszahlungen etc. aufgefangen werden müssen, geht das Leben weiter und eine möglichst frühzeitige Regelung der Finanzen beruhigt zumindest in dieser Hinsicht. Eine rechtzeitige Berechnung der gegenseitigen Ansprüche hilft beiden Partnern den Neubeginn richtig zu kalkulieren, um vor unangenehmen Überraschungen, wie etwa horrenden Nachzahlungen für Unterhaltsansprüche oder Nutzungsentschädigungen für das im Miteigentum stehende Haus, verschont zu bleiben.

Gut, wenn man in diesem Fall einen kompetenten Partner an seiner Seite hat, der einem mit Rat und Tat zur Seite steht. Unabhängig davon, ob Sie unmittelbar vor einer Trennung stehen, die Trennungszeit bereits eingeleitet ist oder die Scheidung unmittelbar bevorsteht, werde ich Sie auf Ihrem Weg begleiten und die unangenehmen Aufgaben einer Trennung und Scheidung für Sie übernehmen:

Scheidung

Wenn sie sich entscheiden haben sich scheiden zu lassen werde ich für den Scheidungsantrag einreichen und für den Fall, dass Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die Verfahrenskosten selbst zu tragen, einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Sie einreichen, bei deren Bewilligung Sie von der Zahlung der Gerichtskosten und meiner Kosten befreit werden oder diese in Raten zahlen können. Das gleiche gilt, wenn Sie einen Scheidungsantrag Ihres Ehegatten oder Partners erhalten haben, auch in diesem Fall stehe ich an Ihrer Seite und stelle die entsprechenden Anträge für Sie.

Versorgungsausgleich

Zusammen mit der Scheidung wird der sogenannte Versorgungsausgleich geregelt, bei dem die jeweils von den Ehegatten in der Ehe erworbenen Rentenanrechte ausgeglichen werden. Hier gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um den Versorgungsausgleich gerechter zu gestalten, dies gilt vor allem dann, wenn einer der Ehegatten Beamter ist oder andere Anrechte einer standesrechtlichen Versorgung erworben hat oder private Rentenversicherung bestehen. Hier kann eine (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleich (ggf. mit entsprechender Kompensation) unter Umständen für beide Beteiligte vorteilhaft sein.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt für Minderjährige teilt sich in Deutschlandin den sogenannten Naturalunterhalt und den Barunterhalt auf, das bedeutet, dass derjenige, der das oder die Kinder betreut Naturalunterhalt u.a. für Kost & Logis leistet und derjenige, bei dem die Kinder nicht ihren dauerhaften Aufenthalt haben, verpflichtet ist Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Hierbei gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, das bedeutet, dass der Barunterhaltspflichtige verpflichtet ist eine berufliche Tätigkeit auszuüben, um die Zahlung des Mindestkindesunterhaltes sicherzustellen. Wenn der Unterhaltspflichtige kein Einkommen hat, wird er so gestellt als hätte er Einkommen, ihm wird also fiktiv ein Einkommen angerechnet. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, zu arbeiten oder wenn der Unterhaltspflichtige trotz hinreichender Bemühungen, die er zu beweisen hat, keine Tätigkeit findet.

Besonderheiten geltend für das sogenannte Wechselmodell, bei dem also beide Elternteile das oder die Kinder gleichmäßig betreuen, in diesem Fall ist der Barunterhalt aufzuteilen, wenn die Betreuung gleichwertig erfolgt. Ähnlich verhält es ich bei Sonder- oder Mehrbedarf, wenn also zusätzliche Ausgaben anfallen, die von dem Regelbedarf nicht gedeckt sind, wie etwa kieferorthopädische Behandlungen (Zahnspange), aber auch Kosten für Hilfsmittel wie Brillen. Auch etwaige Schulgebühren oder Kindergartenkosten (abzüglich des Essenbeitrages) zählen zum Mehrbedarf.

Trennungsunterhalt

Für die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung besteht bei hinreichender Leitungsfähigkeit ein Anspruch der Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Bis zum Ablauf eines Jahres nach der Trennung ist der Unterhaltsberechtigte in der Regel nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die Verpflichtung beginnt also erst ein Jahr nach der Trennung, wobei aber bereits schon geraume Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres mit der Arbeitsuche begonnen werden muss.

Wenn der oder die Unterhaltsberechtigte kleine Kinder bis 3 Jahren betreut, besteht keine Verpflichtung eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei älteren Kindern kommt es darauf an, ob eine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, so dass je nach Alter und Umständen zumindest eine Verpflichtung zur Ausübung einer Teilzeittätigkeit besteht.

Nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeunterhalt

Für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn ehebedingte Nachteile entstanden sind, wenn also zum Beispiel einer der Ehegatten wegen der Ehe und der gemeinsamen Kinder seine Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat und der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen. Auch wenn eine Ehe von langer Dauer vorliegt und die Eheleute mehr als zwanzig Jahre verheiratet waren, kommt ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt in Betracht, wenn die Eheleute nämlich wirtschaftlich miteinander verbunden waren, indem zum Beispiel einer den Haushalt geführt und der andere für den Lebensunterhalt gesorgt hat.

Man unterscheidet den Unterhalt danach, ob er wegen Kindesbetreuung, Erwerbslosigkeit, Alters, Krankheit oder als Auftstockungsunterhalt geltend gemacht wird. Da wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortung grundsätzlich zunächst einmal jeder selbst versuchen muss, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, trägt derjenige, der Unterhalt geltend macht, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs. Auch hier gilt: Wenn der oder die Unterhaltsberechtigte kleine Kinder bis 3 Jahren betreut, besteht keine Verpflichtung eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei älteren Kindern kommt es darauf an, ob eine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, so dass je nach Alter und Umständen zumindest eine Verpflichtung zur Ausübung einer Teilzeittätigkeit besteht. Hinsichtlich des Anspruchs wegen Erwerbslosigkeit muss der Unterhaltsbegehrende nachweisen, dass er trotz zahlreicher Bewerbungen (mindestens eine Bewerbung täglich) keine Stelle findet. Hier gilt es also sich bereits nach Ablauf des Trennungsjahres zu bewerben und sämtliche Bewerbungsschreiben und Absagen aufzubewahren und ggf. ein Protokoll für Initiativbewerbungen anzufertigen, auf dem das Unternehmen mit Adresse und Telefonnummer, der Ansprechpartner, das Datum der Bewerbung und das Ergebnis bzw. der weitere Verlauf (Absage, schriftliche Bewerbung, Vorstellungsgespräch) festgehalten wird.

Zudem kommt schon nach Zustellung des Scheidungsantrages (Rechtshängigkeit) ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhaltin Betracht.Demnach kann ein Ehegatte von dem anderen finanzielle Mittel für eine Rentenversicherung und/oder Krankenversicherung verlangen. Der Anspruch ist zweckgebunden, das bedeutet, dass die Mittel auch tatsächlich für die Alters- und Krankenvorsorge verwendet werden müssen.

Zugewinnausgleichsanspruch und Vermögensauseinandersetzung

Gerade bei einer langjährigen Ehe oder Partnerschaft bestehen meist wirtschaftliche Verflechtungen, die bei Beendigung von Ehe und Partnerschaft gelöst werden müssen, auch bei einer kurzen Ehedauer kann es vorkommen, dass ein Haus angeschafft oder gemeinsames Vermögen begründet wurde, oder gemeinsame Darlehen aufgenommen wurden, so dass sich auch hier die Frage stellt wem welcher Anteil am Vermögen zusteht und wer die Verbindlichkeiten zu bedienen hat und was mit dem gemeinsamen Haus geschieht. Um diese Fragen beantworten zu können, sind zunächst Auskunftsansprüche geltend zu machen und anschließend konkrete Forderungen zu stellen bzw. unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Bei Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist außerdem im Fall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinnausgleich zu klären, wenn einer der Beteiligten dies wünscht. Der Zugewinn bezeichnet den Überschuss des sog. Endvermögens, also das Vermögen, das bei Zustellung des Scheidungsantrages vorhanden ist, gegenüber dem Anfangsvermögen, das bei der Eheschließung oder Begründung der Partnerschaft vorhanden war. Derjenige, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz der Zugewinne der Ehegatten oder Lebenspartner an den anderen als Zugewinnausgleich zahlen. Wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner während der Ehe Schenkungen im Wege der vorweggenommen Erbfolge erhalten hat, werden die geleisteten Beträge dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, so dass sich die Schenkungen im Ergebnis nicht auf den Zugewinnausgleich auswirken, der andere Ehegatten profitiert von diesen Schenkungen also nicht.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Gerade bei wirtschaftlichen Verflechtungen bietet es sich an, eine einvernehmliche Lösung zu finden, mit der alle Beteiligte gut leben können.Hierbei gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, von denen beide Ehegatten profitieren können. Die gefundenen Lösungen können im Wege einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden, die ich gerne für Sie entwerfe. So ist es beispielswiese denkbar, dass die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer gemeinsamen Immobilie gegen den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und/oder Zugewinnausgleich oder ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt wird, so dass einer der Ehegatten ggf. mit den gemeinsamem Kindern im Haus verbleiben kann und der andere keine Zahlungsverpflichtungen mehr hat und ihm so ein Neustart ermöglicht wird. Ich verfahre hierbei grundsätzlich so, dass ich zunächst einmal die gesetzlichen Ansprüche ermittle, damit jeder weiß was ihm eigentlich zusteht, auf dieser Basis kann dann ggf. eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden, die meist nicht nur zu Ruhe und Frieden führt, sondern auch Kostenvorteile mit sich bringt, weil weitere gerichtliche Verfahren vermieden werden. Ein weiterer positiver Effekt ist, dass das Scheidungsverfahren dann in aller Regel wesentlich schneller abgeschlossen werden kann.

Sorgerecht und Umgangsrecht

Grundsätzlich steht beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht für gemeinsame Kinder zu, dies ändert sich durch die Scheidung der Ehe oder Trennung der Kindeseltern nicht. Die Übertragung des alleinigen Sorgerecht kommt heute nur noch äußerst selten vor, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern wegen zu großer Entfernung nicht möglich ist, weil ein Elternteil im weit entfernten Ausland lebt oder so schwer gestört ist, dass keine gemeinsamen Lösungen gefunden werden können. Dabei verlangen die Gerichte aber von jedem Elternteil zunächst, dass sich beide darum bemühen eine gemeinsame Ebene zu finden, um die Probleme der gemeinsamen Kinder klären zu können. Um dies zu erreichen kann den Eltern durch das Gericht auch die Auflage erteilt werden, entsprechende Beratungsangebote in Anspruch zu nehmen.

Wenn sich die Eltern nicht darüber einigen können, bei dem die Kinder nach der Trennung leben, kann beantragt werden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ein Elternteil übertragen wird.

Ehewohnung

Wenn sich die Beteiligten nicht darüber verständigen können, wer die Ehewohnung nach der Trennung nutzt und wer auszieht, kann ein entsprechender Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt werden. Diesem Antrag kann unabhängig davon wer als Mieter im Mietvertrag steht und sogar unabhängig davon wer Eigentümer der Immobilie ist stattgegeben werden.